FAQ - Bereich

100€ - Regel bei Kürzung Investitionszuschlag

Frage

In den neuen Bundesländern wird mit der DRG-Rechnung ein Investitionszuschlag (§14 SGS) mit den Kostenträgern abgerechnet. Dieser Investitionszuschlag, in Höhe von 5,62 Euro, wird bei DRG-Fallpauschalen für jeden Belegungstag (sonst je Berechnungstag BPfV) erhoben.

Im Falle einer Tagekürzung durch eine MDK-Prüfung, "ohne das diese zur Minderung des Abrechnungsbetrages führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro zu entrichten" (§275 Abs. 1c SGB V). Nun bestreitet eine Krankenkasse die Abrechnung der 100 Euro, weil sich mit dem tagesbezogenen Investitionszuschlag die Gesamtrechnung geändert hat.

Diese Auslegung wiederspricht, nach Auskunft mehrerer Juristen der von uns befragten Krankenhausgesellschaften, dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 des Grundgesetzes. In den alten Bundesländern würde der Betrag von 100 Euro fällig, in den jungen Ländern nicht.

Mich interessiert, welche Lösungsansätze Sie gefunden haben.

Antwort

Sich mit der Begründung „der Rechnungsbeitrag hätte sich vermindert, weil sich durch Kürzung der Tage zwar nicht der DRG-Erlös aber der Investitionszuschlag verringert hat“ zu weigern die 100,-€ zu bezahlen ist unrechtens.
Dieses Problem wurde mit einem Juristen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz bearbeitet. Hier gibt es nur eine Vorgehensweise: Klage.
Also: letztes freundliches aber bestimmtes Schreiben an den Kostenträger mit der Aufforderungen eine solche Vorgehensweise zu unterlassen, ansonsten Rechtsweg.
(Stand 10.06.08)


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