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Als Hybrid DRG geplante Behandlungen ohne Übernachtung werden, falls unerwartet beim Gruppieren keine Hybrid DRG generiert wird,
am ehesten als Leistung aus dem Bereich ambulantes Operieren nach § 115 b SGB V abgerechnet.
am ehesten als Ein-Tages-DRG abgerechnet.
am ehesten durch Kodieränderungen in eine Hybrid-DRG verwandelt und als solche abgerechnet.
je nachdem, wie die Konstellation ist, überlegt man sich ob und wie der Fall überhaupt abgerechnet werden kann.
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