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  • Bei Hybrid DRG kann der Erlös bei gleicher Leistung höher sein als beim ambulanten Operieren nach § 115 b SGB V.

Stellungnahme der DGfM zur 300 €-Strafe für reduzierte Rechnungen

 

Öl ins Feuer …

 

Mit der nun beantragten Strafzahlung von 300 € pro geminderter Rechnungen gießen die Koalitionsparteien Öl ins Feuer des Streites zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern. Gedacht als Mittel zur Abschwächung eines befürchteten negativen Finanzeffektes für Krankenkassen schüttet dieser Vorschlag das Kind mit dem Bade aus.

Eine Strafe kann ihren Zweck der Abschreckung und des Lerneffektes nur erfüllen, wenn der Bestrafte eine Chance hat, ihr durch korrektes Handeln zu entgehen. Andernfalls wird sie als Willkür empfunden. Gerade bei Fällen von Verweildauerkürzungen am Ende eines Aufenthaltes sind die Möglichkeiten der Kliniken hier gering.

Schlimmer noch, wenn der Strafende selbst einen Nutzen davon hat, zu strafen. Es entsteht ein erheblicher Fehlanreiz, möglichst oft „strafen“ – und 300 € zu kassieren.

Die Befürchtung, dass durch ein verändertes Prüfregime bei den Kassen finanzielle Mittel fehlen würden, ist nachvollziehbar. Ein Schmerz, den die Kliniken umgekehrt ebenso durch die fehlenden Abrechnungsmöglichkeiten ambulanter Leistungen haben. Beides zwei Jahre auszuhalten ist notwendig – wenn auch nicht einfach.

Das Gesetz wird mit diesem Vorschlag einer zentralen Qualität beraubt: Dem Ziel, die Partner der Selbstverwaltung zu befrieden. Man fragt sich, ob man es dann noch braucht …

Heidelberg, 6. November 2019

 

Der Vorstand

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